Halterauskunft im Landkreis Karlsruhe
Nach § 39 Straßenverkehrsgesetz dürfen Fahrzeug- und Halterdaten nur übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder Fahrzeug-Identifikationsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt.
Zuständige Stelle
Die zuständige Zulassungsstelle.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
-
Verfahrensablauf
Die Anfrage des Kunden nach einer Halterauskunft muss schriftlich / per Mail, unter Darlegung einer Begründung, an die Zulassungsstelle erfolgen.
Telefonische Anfragen dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht beantwortet werden.
Die Entscheidung über die Erteilung der Halterauskunft obliegt der Zulassungsstelle.
Erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag auf Erteilung einer Halterauskunft
- Personalausweis oder Reisepass
Kosten
fallabhängig
Freigabevermerk
26.07.2013