Verfahrensbeschreibungen

Leistungen

Adoption eines deutschen Kindes - Beurkundung von Amts wegen

Nach Abschluss des Adoptionsverfahrens vor dem Familiengericht erfolgt automatisch die Beurkundung im Geburtenregister.

Wenn Sie neue Geburtsurkunden beziehungsweise neue beglaubigte Ausdrucke aus dem Geburtenregister benötigen, können Sie diese beantragen.

Haben Sie Ihr Kind im Ausland adoptiert, müssen Sie die Beurkundung in Deutschland beantragen.

Zuständige Stelle

das Standesamt des Geburtsortes Ihres Adoptivkindes

Standesamt [Gemeinde Karlsdorf-Neuthard]

Persönlicher Kontakt

Frau Stephanie Embach

Sachbearbeiterin Friedhofswesen, Standesbeamtin

Telefon 07251 443 257
Mobiltelefon 0160 3156018
Fax 07251 42989
Öffnungszeiten
Allgemeine Sprechzeit
Mo 08:30 - 12:00 Uhr
Di 08:30 - 12:00 und 13:30 - 16:00 Uhr
Mi 08:30 - 12:00 Uhr
Do 08:30 - 12:00 Uhr
Fr 08:30 - 12:00 Uhr
Gebäude bawo Center, Im Ochsenstall 34, 76689 Karlsdorf-Neuthard
Frau Katharina Riffel

Standesbeamtin

Telefon 07251 443 244
Fax 07251 42989
Öffnungszeiten
Allgemeine Sprechzeit
Mo 08:30 - 12:00 und 13:30 - 16:00 Uhr
Di 08:30 - 12:00 und 13:30 - 16:00 Uhr
Mi 08:30 - 12:00 und 13:30 - 16:00 Uhr
Do 08:30 - 12:00 und 13:30 - 16:00 Uhr
Fr 08:30 - 12:00 Uhr
Gebäude bawo Center, Im Ochsenstall 34, 76689 Karlsdorf-Neuthard

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Ihr Kind wurde in Deutschland geboren und Sie haben es im Inland adoptiert.

Verfahrensablauf

Das Familiengericht, das die Adoption ausgesprochen hat, sendet seinen Beschluss an das Standesamt des Geburtsortes Ihres Adoptivkindes.

Das Standesamt ergänzt das Geburtenregister und leitet die Informationen an folgende Standesämter weiter:

  • das Standesamt, das die Geburtseinträge für die leiblichen Eltern des Kindes führt
  • das Standesamt, das die Geburtseinträge für die Adoptiveltern führt
  • das Standesamt, das den Eheeintrag für das Kind führt, wenn sich der Name des Kindes geändert hat

Das Geburtenregister enthält sowohl über die leiblichen als auch die Adoptiveltern Daten. So kann es beispielsweise nicht zu einer Heirat mit Geschwistern kommen. Eine Geburtsurkunde weist dagegen nur die aktuellen Verhältnisse nach.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

keine

Sofern das Familiengericht nicht alle erforderlichen Unterlagen an das Standesamt schickt, kann das Standesamt Unterlagen bei Ihnen anfordern.

Kosten

keine

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

Personenstandsgesetz (PStG)

  • § 27 Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung

Freigabevermerk

25.06.2024 Innenministerium Baden-Württemberg

Kontakt

Gemeinde
Karlsdorf-Neuthard
Amalienstraße 1
76689 Karlsdorf-Neuthard
 07251/4430
07251/443270
Mail